Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft
EINLEITUNG
Nach der sogenannten Kampfhunde-Verordnung wird bei Hunden der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, da diese als besonders gefährlich und aggressiv gelten.
Die Halter solcher Hunde können die Vermutung, bei dem Hund handle es sich um einen Kampfhund, widerlegen.
Die Kampfhunde-Verordnung verfolgt das Ziel, die Bevölkerung vor den Gefahren, die von solchen Kampfhunden ausgehen, zu schützen. Hierzu sieht sie vor, dass die Haltung von Kampfhunden nur noch mit einer speziellen behördlichen Erlaubnis zulässig ist. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis, wie auch für die Feststellung, dass die (vermutete) Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.
ZUSTAENDIG
die Gemeinde-/Stadtverwaltung (als Ortspolizeibehörde), in deren Bezirk der Antragsteller wohnt
VORAUSSETZUNG
Nachweis, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die zuständige Behörde ist die für Kampfhunde durchzuführende Verhaltensprüfung (VB).
Die Ortspolizeibehörde fordert in der Regel auch eine Sachkundeprüfung (VB) des Kampfhundehalters.
ABLAUF
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Ortspolizeibehörde), in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält, händigt dem Antragsteller ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Verhaltensprüfung aus. Die entsprechenden Unterlagen finden sich als Anlagen auf den Seiten des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Kampfhundeverordnung.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde.
Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde allerdings nicht allein maßgebend. Wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund vermuten lassen, kann die Ortpolizeibehörde die Befreiung vom Kampfhundstatus und somit den Wegfall der Verpflichtung, einen Maulkorb zu tragen, versagen. Ergeben sich entsprechende Erkenntnisse nachträglich, ist die Entscheidung zu überprüfen.
RECHTSGRUNDLAGE
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)